Sie führte für eine Übermüdung und ein Einschlafen am Steuer des Beschuldigten auch verschiedene Indizien an: So sei beim Beschuldigten nach dem Unfall ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden, wobei er im Rahmen dieser Abklärungen und in Diskrepanz zu seinen Angaben bei der Begutachtung angegeben habe, dass er in monotonen Situationen durchaus schon einnicke und es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke im Unfallzeitpunkt um eine monotone Situation gehandelt habe (UA 520; vgl. auch UA 472).