rhythmusstörung, eine Störung der Kreislaufregulation, eine Unterzuckerung oder eine Intoxikation könne ausgeschlossen werden (UA 519 f.). Sie begründete dies schlüssig, insbesondere indem sie ausführte, der Beschuldigte sei nach der Kollision sofort wieder orientiert gewesen und habe das Fahrzeug selbständig verlassen und Hilfe leisten können, was nicht zu einer echten kurzzeitigen Bewusstseinsstörung passe (UA 519, GA 62 [Rückseite]). Dieses Geschehen erachtete die Gutachterin aber als typisch für eine kurze Einschlafepisode mit Weckreaktion (UA 519, 521). Sie führte für eine Übermüdung und ein Einschlafen am Steuer des Beschuldigten auch verschiedene Indizien an: