Daraufhin erstattete Dr. med. D._____, Fachärztin für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizinerin SGRM, IRM, ein Gutachten, das vom 11. Januar 2021 (UA 513 ff.) datiert und wozu sie bei der vorinstanzlichen Verhandlung befragt wurde (GA 61 ff.). Die Gutachterin legte aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten (UA 509 ff.) sowie nach Untersuchung und Begutachtung des Beschuldigten (UA 513 ff.) dar, eine echte, kurzzeitige Bewusstseinsstörung durch einen Schlaganfall, einen epileptischen Anfall, eine Herz- - 11 -