Durch den Aufprall wurde das Motorrad in das angrenzende Wiesland geschleudert. Der Privatkläger erlitt dabei unbestrittenermassen (vgl. GA 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.) schwere Verletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung II.3.3 zum tatbestandsmässigen Erfolg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, wie und weshalb es zu diesem Unfall oder «Aussetzer», wie es der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung nannte (GA 53), gekommen war.