_ überein, wonach der Geländewagen des Beschuldigten, auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort ungebremst sowie ohne Ausweichversuch in einem langsamen Bogen in das Motorrad hineingefahren sei (UA 340, GA 46). Vergleichbares schilderte auch der Zeuge C._____, der vor dem Privatkläger gefahren war und den Unfall im Rückspiegel gesehen hatte (vgl. UA 370). Es ist somit ausgewiesen und im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. GA 58), dass er auf die Gegenfahrbahn kam und dort mit dem korrekt fahrenden Motorradfahrer (Privatkläger) kollidierte. Durch den Aufprall wurde das Motorrad in das angrenzende Wiesland geschleudert.