Bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer kann ein Einschlafen am Steuer ohne vorgängige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 126 II 206 E. 1.a; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2016 vom 16. Juni 2016 E. 3.5; je mit weiteren Hinweisen).