Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sekundenschlaf lassen sich charakteristische Symptome unterschiedlich starker Ermüdung unter anderem in der Person oder Situation des Fahrzeugführers (Alleinfahrt, ununterbrochen langsame Fahrt, Bekanntheit der Strecke, voller Magen, Alkohol, dämpfende Medikamente, Krankheit, Rekonvaleszenz) und in der Fahrweise (verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl) feststellen. Bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer kann ein Einschlafen am Steuer ohne vorgängige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 126 II 206 E. 1.a;