zu Art. 31 SVG). Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sekundenschlaf lassen sich charakteristische Symptome unterschiedlich starker Ermüdung unter anderem in der Person oder Situation des Fahrzeugführers (Alleinfahrt, ununterbrochen langsame Fahrt, Bekanntheit der Strecke, voller Magen, Alkohol, dämpfende Medikamente, Krankheit, Rekonvaleszenz) und in der Fahrweise (verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl) feststellen.