Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1 und 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).