geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).