Mangels Voraussehbarkeit sei auch die Vermeidbarkeit zu verneinen, weshalb vorliegend keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege und entsprechend der Vorwurf der Fahrlässigkeit dahinfalle. Überdies sei das Gutachten des IRM vom 11. Januar 2021 schlicht unbrauchbar, da es schwammige Schlüsse ziehe, verallgemeinere und zu einem nicht nachvollziehbaren Resultat komme. Die Gutachterin des IRM, Dr. D._____, sei Verkehrsmedizinerin, und habe als Querschnittsspezialistin im Gegensatz zu Dr. F._____ kein spezifisches Fachwissen zum Sekundenschlaf oder zur Schlafapnoe. Bei widersprüchlichen Einschätzungen sei deshalb der medizinischen Meinung von Dr. F.___