Der Vorfall sei plötzlich und überraschend gekommen, da er sich zu keinem Zeitpunkt müde oder fahrunfähig gefühlt und er zu keinem Zeitpunkt Anzeichen einer Schläfrigkeit oder Müdigkeit gehabt habe. Überdies sei das schwergradige gemischt-förmige Schlafapnoe-Syndrom, welches unbehandelt zu einer Schläfrigkeit führen könne, erst nach dem Unfall diagnostiziert worden. Mangels Voraussehbarkeit sei auch die Vermeidbarkeit zu verneinen, weshalb vorliegend keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege und entsprechend der Vorwurf der Fahrlässigkeit dahinfalle.