2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Er macht im Wesentlichen geltend, dass es für ihn nicht erklärbar sei, wie es überhaupt zum Unfall gekommen sei. Die Ursache des fraglichen Unfalls bzw. der kurzzeitige Bewusstseinsverlust am Steuer sei für ihn unerklärbar, nicht vorhersehbar und somit nicht vermeidbar gewesen. Der Vorfall sei plötzlich und überraschend gekommen, da er sich zu keinem Zeitpunkt müde oder fahrunfähig gefühlt und er zu keinem Zeitpunkt Anzeichen einer Schläfrigkeit oder Müdigkeit gehabt habe.