nicht geeignete Gegenmassnahmen ergriffen habe und schliesslich in einen Sekundenschlaf geraten sei, weshalb er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision gekommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.3 ff. und E. II.3). Das Bezirksgericht sprach ihn daher der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss -7- Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.5).