2. 2.1. Die Vorinstanz sah es u.a. aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen (UA [Untersuchungsakten] 340; 368 ff.; GA [Gerichtsakten] 43 ff.) sowie der Gutachten zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten (UA 20 f.; 507 ff.) als erstellt, dass die Kollision darauf zurückzuführen sei, dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug geführt habe, die auftretenden Symptome der Müdigkeit/Schläfrigkeit ignoriert resp. nicht geeignete Gegenmassnahmen ergriffen habe und schliesslich in einen Sekundenschlaf geraten sei, weshalb er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe.