1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Freisprüche (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.