2.3. Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich begründet werde. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. August 2023 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und verwies auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. 2.5. Mit Eingabe vom 31. August 2023 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers als Auskunftsperson fand am 24. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: