3. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in den Ziffern 7.2. und 8 dahingehend abzuändern, als dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem Beschuldigten dessen Parteikosten von CHF 15'649.90 aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse. -6- 2.2. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf die Erhebung einer Anschlussberufung.