1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und neu festzustellen, dass der Strafkläger seine Parteikosten selbst zu tragen habe.