5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juli 2017 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. Der Beschuldigte hat dem Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 9'771.25 festgesetzte Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). -5-