1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b. SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit