Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00, unbedingt vollziehbar. 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 20.07.2017 (120 Tagessätze à CHF 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen. Weitere Angaben -4-