Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 1 hiervor. Der Beschuldigte wusste, hielt es aber zumindest für möglich und nahm es in Kauf, dass er sich infolge Müdigkeit in fahrunfähigem Zustand befand, und lenkte dennoch das Fahrzeug willentlich weiter. 3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Beschuldigte hat vorsätzlich durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 1 hiervor.