Aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens war es für ihn voraussehbar, einen Unfall mit Verletzten zu verursachen, was er hätte vermeiden können, wenn er sein Fahrzeug nicht in übermüdetem Zustand gelenkt und folglich nicht auf die Gegenfahrbahn geraten wäre. Der Beschuldigte wusste um seinen übermüdeten und nicht fahrfähigen Zustand bzw. musste mindestens damit rechnen. Trotzdem führte er zur genannten Zeit wissentlich und willentlich ein Motorfahrzeug und nahm damit mindestens in Kauf, ein Motorfahrzeug in übermüdetem Zustand zu lenken. 2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte hat vorsätzlich in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt.