Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.217 (ST.2021.171; StA.2019.3469) Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1952, von Winterthur, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess gegen den Beschuldigten am 6. September 2021 folgende Anklageschrift: In der Strafsache: […] wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV 2. Fahren in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV 3. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV 1. Fahrlässige schwere Körperverletzung Der Beschuldigte hat fahrlässig, durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und ungenügendem Rechtsfahren, einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer geschädigt. Am 23.05.2019, ca. 15.10 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen «Mercedes Benz ML 500», [Kennzeichen], von Ehrendingen kommend auf der Surbtalstrasse in Richtung Niederweningen. Auf dem Gemeindegebiet in Ehrendingen geriet der Beschuldigte in einen Sekundenschlaf, worauf er seinen Personenwagen über die Leitlinie hinaus auf die Gegenfahrbahn in Richtung des in korrekter Fahrweise entgegenkommenden Personenwagens, gelenkt durch C._____, lenkte und es schliesslich zu einer frontalen Kollision mit dem ebenfalls in korrekter Fahrweise entgegenkommenden, durch A._____ gelenkten Motorrad, «Moto Guzzi V85 TT», [Kennzeichen], kam. Durch den Aufprall wurde das Motorrad in das angrenzende Wiesland geschleudert. A._____ erlitt ein Polytrauma: Rippenserienfraktur (beidseits), ein Wirbelsäulentrauma (Deckplattenimpressionfraktur des 5 Brustwirbelkörpers), Unterarmbruch links, am linken Bein eine kombinierte Schenkelhalsfraktur und ein offener, Oberschenkelknochenbruch, eine mehrfragmentäre Sprunggelenksfraktur des Innenknöchels, ein Sprungbeinbruch (Thalusfraktur) sowie einen Fersenbeinbruch (Kalkaneusfraktur). Die Verletzungen führten zu einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt mit multiplen Eingriffen (23.05.2019 – bis 09.07.2019 Kantonsspital Baden bzw. Universitätsspital Zürich, 09.07.2019 – 09.10.2019 Rehaklinik Bellikon). Seit dem Unfalltag bis 04.12.2019 war A._____ aufgrund der Unfallfolgen zu 100%, ab 05.12.2019 bis 02.08.2019 zu 50%, ab 03.08.2020 bis 23.08.2020 zu 100%, ab 24.08.2020 bis 04.10.2020 zu 50%, ab 12.11.2020 bis 25.01.2021 zu 40%, ab 26.01.2021 bis 31.01.2021 zu 100%, ab 01.02.2021 bis 10.02.2021 zu 40%, ab 11.02.2021 bis 16.02.2021 zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 17.02.2021 beträgt die Arbeitsunfähigkeit 40%. -3- Weil der Beschuldigte übermüdet war, verfügte er nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, weshalb er unmittelbar vor bzw. im Zeitpunkt des Unfalls fahrunfähig war und kein Fahrzeug hätte führen dürfen. Da er dies trotzdem tat, verstiess er gegen Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. Durch das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand, kam der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht nicht mehr nach und verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug. Dies führte dazu, dass er auf die Gegenfahrbahn kam und dort beinahe eine Kollision mit einem Personenwagen bzw. schliesslich die Kollision dem Motorrad verursachte. Der Beschuldigte hat die Verletzungen des Geschädigten pflichtwidrig unvorsichtig verursacht, indem er trotz seines übermüdeten Zustands mit seinem Personenwagen fuhr und dabei die Verkehrsregeln verletzte. Aufgrund seines regelwidrigen Verhaltens war es für ihn voraussehbar, einen Unfall mit Verletzten zu verursachen, was er hätte vermeiden können, wenn er sein Fahrzeug nicht in übermüdetem Zustand gelenkt und folglich nicht auf die Gegenfahrbahn geraten wäre. Der Beschuldigte wusste um seinen übermüdeten und nicht fahrfähigen Zustand bzw. musste mindestens damit rechnen. Trotzdem führte er zur genannten Zeit wissentlich und willentlich ein Motorfahrzeug und nahm damit mindestens in Kauf, ein Motorfahrzeug in übermüdetem Zustand zu lenken. 2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte hat vorsätzlich in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt. Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 1 hiervor. Der Beschuldigte wusste, hielt es aber zumindest für möglich und nahm es in Kauf, dass er sich infolge Müdigkeit in fahrunfähigem Zustand befand, und lenkte dennoch das Fahrzeug willentlich weiter. 3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Der Beschuldigte hat vorsätzlich durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Zum Sachverhalt vgl. Ziff. 1 hiervor. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug in übermüdetem Zustand führte und nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügte, schuf er wissentlich und willentlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bzw. nahm er eine solche Gefahr zumindest in Kauf. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00, unbedingt vollziehbar. 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 20.07.2017 (120 Tagessätze à CHF 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen. Weitere Angaben -4- 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 9003.30 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 900.00. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 1.2. Am 19. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung mit Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson, der Gutachterin Dr. med. D._____ sowie der Zeugen E._____ und Dr. med. F._____ vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. Mit gleichentags gefälltem Urteil, welches dem Beschuldigten am 25. Mai 2022 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde, erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Folgendes: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b. SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.00, d.h. total Fr. 12'000.00, und einer Busse von Fr. 3'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen. 4. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juli 2017 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 6. Der Beschuldigte hat dem Strafkläger die gerichtlich auf Fr. 9'771.25 festgesetzte Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 StPO). -5- 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 3'100.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 612.15 d) den Kosten für das Gutachten Fr. 5'289.10 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 3'714.10 f) den Spesen Fr. 240.00 Total Fr. 13'855.35 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c-f) im Gesamtbetrag von Fr. 13'855.35 auferlegt. 8. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 1.3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 12. September 2022 zugestellt. 2. 2.1. Der Beschuldigte reichte am 29. September 2022 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und neu festzustellen, dass der Strafkläger seine Parteikosten selbst zu tragen habe. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Gerichtspräsidium, vom 19. Mai 2022 (ST.2021.171) sei in den Ziffern 7.2. und 8 dahingehend abzuändern, als dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und dem Beschuldigten dessen Parteikosten von CHF 15'649.90 aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse. -6- 2.2. Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf die Erhebung einer Anschlussberufung. 2.3. Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich begründet werde. 2.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. August 2023 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und verwies auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. 2.5. Mit Eingabe vom 31. August 2023 verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen. 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und des Privatklägers als Auskunftsperson fand am 24. Oktober 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Freisprüche (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. 2.1. Die Vorinstanz sah es u.a. aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen (UA [Untersuchungsakten] 340; 368 ff.; GA [Gerichtsakten] 43 ff.) sowie der Gutachten zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten (UA 20 f.; 507 ff.) als erstellt, dass die Kollision darauf zurückzuführen sei, dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug geführt habe, die auftretenden Symptome der Müdigkeit/Schläfrigkeit ignoriert resp. nicht geeignete Gegenmassnahmen ergriffen habe und schliesslich in einen Sekunden- schlaf geraten sei, weshalb er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision gekommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.3 ff. und E. II.3). Das Bezirksgericht sprach ihn daher der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss -7- Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.5). 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen (Berufungserklärung S. 3). Er macht im Wesentlichen geltend, dass es für ihn nicht erklärbar sei, wie es überhaupt zum Unfall gekommen sei. Die Ursache des fraglichen Unfalls bzw. der kurzzeitige Bewusstseinsverlust am Steuer sei für ihn unerklärbar, nicht vorhersehbar und somit nicht vermeidbar gewesen. Der Vorfall sei plötzlich und überraschend gekommen, da er sich zu keinem Zeitpunkt müde oder fahrunfähig gefühlt und er zu keinem Zeitpunkt Anzeichen einer Schläfrigkeit oder Müdigkeit gehabt habe. Überdies sei das schwergradige gemischt-förmige Schlafapnoe-Syndrom, welches unbehandelt zu einer Schläfrigkeit führen könne, erst nach dem Unfall diagnostiziert worden. Mangels Voraussehbarkeit sei auch die Vermeidbarkeit zu verneinen, weshalb vorliegend keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege und entsprechend der Vorwurf der Fahrlässigkeit dahinfalle. Überdies sei das Gutachten des IRM vom 11. Januar 2021 schlicht unbrauchbar, da es schwammige Schlüsse ziehe, verallgemeinere und zu einem nicht nach- vollziehbaren Resultat komme. Die Gutachterin des IRM, Dr. D._____, sei Verkehrsmedizinerin, und habe als Querschnittsspezialistin im Gegensatz zu Dr. F._____ kein spezifisches Fachwissen zum Sekundenschlaf oder zur Schlafapnoe. Bei widersprüchlichen Einschätzungen sei deshalb der medizinischen Meinung von Dr. F._____ zu folgen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Eingabe Staatsanwaltschaft vom 21. August 2023). 3. 3.1. Der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Schädigung dann, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2.a; 105 IV 179; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder -8- geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Verhalten ist sorgfalts- widrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundes- gerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1 und 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu- gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Insbesondere darf auch kein Fahrzeug führen, wer übermüdet ist (Art. 2 Abs. 1 VRV). -9- 3.2.2. Die Übermüdung ist ein Stadium der Ermüdung. Ursache der Ermüdung können mannigfach sein, namentlich lange Zeit ohne Schlaf, Hunger oder Völlegefühl, aber auch unterschiedliche und anstrengende Verkehrs- verhältnisse. Das Stadium der Übermüdung ist dann erreicht, wenn der Fahrzeuglenker den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrations- fähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen, der durch die Ermüdung ausgelöst wird, nicht mehr durch Veränderung der Fahrweise oder erhöhten Willenseinsatz zu kompensieren vermag. Übermüdet i.S.v. Art. 2 Abs. 1 VRV ist mit anderen Worten, wer jederzeit vom Schlaf «übermannt» zu werden droht. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Übermüdung oder auch ein anderer kurzer Aussetzer als Unfallursache keinem direkten Beweis zugänglich ist, da es sich dabei um einen inneren Zustand, mithin eine innere Tatsache handelt. Indizien für eine Übermüdung können eine auffällige, ruppige und unerklärlich unausgeglichene Fahrweise oder ein unerklärlicher Unfall ohne Anhaltspunkte auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss sein (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 ff. zu Art. 31 SVG). Nach der bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zum Sekundenschlaf lassen sich charakter- istische Symptome unterschiedlich starker Ermüdung unter anderem in der Person oder Situation des Fahrzeugführers (Alleinfahrt, ununterbrochen langsame Fahrt, Bekanntheit der Strecke, voller Magen, Alkohol, dämpfende Medikamente, Krankheit, Rekonvaleszenz) und in der Fahr- weise (verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur, verlorenes Geschwindigkeitsgefühl) feststellen. Bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer kann ein Einschlafen am Steuer ohne vorgängige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 126 II 206 E. 1.a; Urteil des Bundes- gerichts 6B_26/2016 vom 16. Juni 2016 E. 3.5; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). - 10 - 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Mai 2019 um ca. 15:10 Uhr von Ehrendingen kommend auf der Surbtalstrasse in Richtung Niederweningen auf dem Gemeindegebiet in Ehrendingen sein Fahrzeug lenkte und schliesslich frontal mit einem Motorradfahrer (Privatkläger) kollidierte. Dem Bericht und Bilddokumentation der Kantons- polizei Aargau, Verkehrstechnik und Unfallgruppe, vom 23. Juli 2019 ist insbesondere zu entnehmen, dass (erst) von der Kollisionsstelle her Reifenspuren sichtbar waren, welche bogenförmig die Fahrbahn nach links verlassen und hangaufwärts verlaufend bis zum Endstand des Personenwagens des Beschuldigten führen (UA 376 ff.). Dieses Spuren- bild stimmt mit den Aussagen des Zeugen E._____ überein, wonach der Geländewagen des Beschuldigten, auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort ungebremst sowie ohne Ausweichversuch in einem langsamen Bogen in das Motorrad hineingefahren sei (UA 340, GA 46). Vergleichbares schilderte auch der Zeuge C._____, der vor dem Privatkläger gefahren war und den Unfall im Rückspiegel gesehen hatte (vgl. UA 370). Es ist somit ausgewiesen und im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. GA 58), dass er auf die Gegenfahrbahn kam und dort mit dem korrekt fahrenden Motorradfahrer (Privatkläger) kollidierte. Durch den Aufprall wurde das Motorrad in das angrenzende Wiesland geschleudert. Der Privatkläger erlitt dabei unbestrittenermassen (vgl. GA 76; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.) schwere Verletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende vor- instanzliche Erwägung II.3.3 zum tatbestandsmässigen Erfolg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, wie und weshalb es zu diesem Unfall oder «Aussetzer», wie es der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung nannte (GA 53), gekommen war. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Institut für Rechtsmedizin (IRM) beauftragt, ein Gutachten zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ver- kehrsunfalls zu erstellen (UA 485 ff.). Daraufhin erstattete Dr. med. D._____, Fachärztin für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizinerin SGRM, IRM, ein Gutachten, das vom 11. Januar 2021 (UA 513 ff.) datiert und wozu sie bei der vorinstanzlichen Verhandlung befragt wurde (GA 61 ff.). Die Gutachterin legte aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten (UA 509 ff.) sowie nach Untersuchung und Begutachtung des Beschuldigten (UA 513 ff.) dar, eine echte, kurzzeitige Bewusstseins- störung durch einen Schlaganfall, einen epileptischen Anfall, eine Herz- - 11 - rhythmusstörung, eine Störung der Kreislaufregulation, eine Unter- zuckerung oder eine Intoxikation könne ausgeschlossen werden (UA 519 f.). Sie begründete dies schlüssig, insbesondere indem sie aus- führte, der Beschuldigte sei nach der Kollision sofort wieder orientiert gewesen und habe das Fahrzeug selbständig verlassen und Hilfe leisten können, was nicht zu einer echten kurzzeitigen Bewusstseinsstörung passe (UA 519, GA 62 [Rückseite]). Dieses Geschehen erachtete die Gutachterin aber als typisch für eine kurze Einschlafepisode mit Weckreaktion (UA 519, 521). Sie führte für eine Übermüdung und ein Einschlafen am Steuer des Beschuldigten auch verschiedene Indizien an: So sei beim Beschuldigten nach dem Unfall ein Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden, wobei er im Rahmen dieser Abklärungen und in Diskrepanz zu seinen Angaben bei der Begutachtung angegeben habe, dass er in monotonen Situationen durchaus schon einnicke und es sich bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke im Unfallzeitpunkt um eine monotone Situation gehandelt habe (UA 520; vgl. auch UA 472). Weiter verwies die Gutachterin auf die kurze Ruhezeit von weniger als 6 Stunden in der Nacht vor dem Unfall, was eine Müdigkeit grundsätzlich begünstigt habe (UA 520; vgl. hierzu die nächtlichen Chat-Nachrichten des Beschuldigten vom 21.-23. Mai 2019, die eine Schlafenszeit von [maximal] 5 bzw. 4 Stunden belegen [UA 53 ff.]). Hinzu käme ferner noch, dass der Beschuldigte vor dem Unfall zu Mittag gegessen und dabei Alkohol konsumiert habe (UA 520; vgl. Aussage des Beschuldigten, wonach er 0.65 l Bier trank [UA 348 f.]). Weiter legte die Gutachterin dar, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Medikament Pregabalin analytisch nachgewiesen worden sei (vgl. UA 20 ff.), das ein Einschlafereignis ebenfalls begünstigt haben könnte (UA 520). Die Gutachterin kam angesichts der Gesamtumstände zum Schluss, der Unfall lasse sich durch ein kurzes Einnicken am Steuer widerspruchsfrei erklären (UA 521). Diese gutachterliche Beurteilung, die mit der Einschätzung des behandelnden Schlafmediziners Dr. med. F._____ übereinstimmt (GA 65, Rückseite) und welche den Unfallhergang, die Bremsspuren ab der Kollisionsstelle sowie die übrigen Umstände berücksichtigt, ist überzeugend. Das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten weder unpräzis (UA 84) noch werden darin schwammige Schlüsse verallgemeinert (UA 83). Dass die Gutachterin gestützt auf die festgestellte Übermüdung zum Schluss kam, der Beschuldigte sei im Unfallzeitpunkt nicht fahrfähig gewesen, ist auch nicht absurd (UA 84), sondern ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 VRV in keiner Art und Weise zu beanstanden. Ebenso wenig wird der Beweiswert des Gutachtens in Frage gestellt, weil es sich dabei um eine «ex post», «ex ante» Beurteilung handelt (UA 84), war es doch gerade Aufgabe der Gutachterin nachträglich festzustellen, weshalb es zum Unfall gekommen ist. Indem die Gutachterin die Übermüdung durch Ausschluss von anderen Ursachen und der weiteren Umstände als am Wahrscheinlichsten erachtet hat (GA 62), bestehen für das Obergericht – gleich wie für die Vorinstanz – keine massgeblichen Zweifel, dass der Beschuldigte wegen Übermüdung - 12 - am Steuer kurz eingenickt ist und dadurch den Unfall verursacht hat. Der Einwand des Beschuldigten, dass die gutachterlichen Angaben dem geforderten Beweismassstab nicht genügten (vgl. GA 85), verfängt nicht, reichen doch rein abstrakte und theoretische Zweifel nicht aus (vgl. E. 3.3 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bestehen für das Obergericht auch keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Gutachterin Dr. D._____. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Gutachterin über zu wenig medizinisches Fachwissen oder praktische Erfahrung hinsichtlich der Thematik Sekundenschlaf verfügt. Dr. D._____ ist seit 2011 als Gutachterin in der Verkehrsmedizin bei der Universität Zürich bzw. beim IRM angestellt und bezeichnet sich selber als erfahrene Gutachterin, welche ca. 15 Gutachten zur Fahrfähigkeit erstellt habe (GA 62). Vor Vorinstanz gab sie zu Protokoll, dass der Sekundenschlaf zwar nicht das Kerngeschäft der Verkehrs- mediziner sei. Er stelle aber bei den Bewusstseinsstörungen dar. Sie hätten als Verkehrsmediziner regelmässig damit zu tun (GA 63, Rückseite). Für das Obergericht ist damit erstellt, dass Dr. D._____ auch hinsichtlich der Thematik «Sekundenschlaf» qualifiziert ist. Das Gutachten ist inhaltlich dann auch vollständig und im Ergebnis schlüssig. Es besteht daher für das Obergericht kein Anlass, von den nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Unfall infolge Übermüdung und dadurch bestehender Fahrunfähigkeit verursacht hat. 4.2.2. 4.2.2.1. Der Beschuldigte gab zum Unfall an, er habe erst gemerkt, dass etwas passiert sei, als es «geklöpft» habe. Der Knall habe ihn aus der Schwärze geholt, wobei für ihn unklar sei, ob dieser durch die Explosion des Airbags oder durch den Aufprall des Motorradlenkers ausgelöst worden sei (UA 346 f.; GA 58). Am Unfalltag nach dem Mittagessen und den kon- sumierten Bieren (0.4 l und 0.25 l) habe er sich ganz normal gefühlt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anzeichen von Schläfrigkeit oder Müdigkeit gegeben (vgl. UA 348 f., UA 353, GA 53, 57 ff.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 ff.). Er sei um 05:30 Uhr erwacht und um ca. 06:40 Uhr aufgestanden, wobei er am Vortag um ca. 21:40 Uhr ins Bett gegangen sei. Bezüglich der Fahrfähigkeit habe er sich optimal gefühlt, müde sei er nicht gewesen (UA 348). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und auch vor Obergericht ergänzte der Beschuldigte, dass er sehr wenig Schlaf brauche und mit fünf bis sechs Stunden auskomme. Grundsätzlich erwache er nach fünf Stunden Schlaf und sei fit (GA 56 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8). - 13 - Dem stehen die Ausführungen der Dr. med. D._____ im von ihr erstellten Gutachten zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten vom 11. Januar 2021 (UA 507 ff.) und ihre Aussage bei der vorinstanzlichen Verhandlung (GA 61 ff.) gegenüber. Danach würden Symptome der Schläfrigkeit vor einem kurzen Einnicken obligat auftreten, wobei die Anzeichen dafür subjektiv verschieden sein könnten. Die Symptome des drohenden Einnickens am Steuer seien vielfältig und könnten vom schläfrigen Lenker ohne weiteres wahrgenommen werden. Es sei möglich, dass diese Symptome erst während der Fahrt auftreten würden. Für den Umstand, dass trotz den obligat auftretenden Müdigkeits- oder Schläfrigkeits- symptomen weitergefahren werde, gebe es verschiedene Erklärungs- möglichkeiten. Häufig würden die Symptome der Schläfrigkeit in ihrem Ausmass und in ihrer Gefährlichkeit falsch eingeschätzt werden. Man merke, dass man schläfrig sei, aber nicht wie sehr. Dabei werde in der konkreten Situation der Schläfrigkeit die Möglichkeit und die Wahr- scheinlichkeit des Einschlafens am Steuer erheblich unterschätzt. Überdies werde das Vorhandensein von gewissen vegetativen Sensationen wie Müdigkeit oder Schläfrigkeit im Gehirn ausserordentlich schlecht abge- speichert. Hinzu komme eine unbewusste Verdrängung der Schläfrigkeits- symptome nach einem stattgehabten Unfallereignis (UA 521 f.) Der chronische Schlafmangel und die Schlafapnoe hätten sicher dazu geführt, dass der Beschuldigte sich an den Zustand einer reduzierten Leistungs- fähigkeit gewöhnt habe. Auch dass der Beschuldigte trotz Behandlung der Schlafapnoe keine Verbesserung bemerkt habe, zeige seine Gewöhnung an eine verminderte Leistungsfähigkeit (GA 62 f.). Die Wahrnehmung der Symptome könne abnehmen, was zu einer Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit führen könne (GA 63). 4.2.2.2. Die gutachterliche Annahme – die auch Eingang in die Rechtsprechung fand (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – dass dem Sekundenschlaf obligat Müdigkeits- symptome vorausgingen entspricht gemäss der Gutachterin dem aktuellen wissenschaftlichen Konsens (GA 63). Dies bestätigte auch Dr. med. F._____, indem er bei der vorinstanzlichen Verhandlung aus- führte, es sei für ihn eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe und nach dem Mittagessen keine Schläfrigkeit verspürt habe (GA 66 f.). Dieser hielt es zudem generell für sehr selten, dass Patienten wie der Beschuldigte (mit zur Zeit des Unfalls unbehandelter schwerer Schlafapnoe) mit nur sechs Stunden Schlaf auskämen (GA 66 Rückseite). Dass der Beschuldigte sich an eine Müdigkeit vor dem Unfall nicht mehr zu erinnern vermag, kann – wie die Gutachterin darlegte – auf eine bewusste Verdrängung oder die übliche schlechte Speicherung dieser Sensationen zurückzuführen sein. Für ein Verdrängen spricht, dass der Beschuldigte nach dem Unfall mehrere Umstände beschönigte, die auf eine Übermüdung hinweisen. Zu erwähnen sind zunächst seine Angaben zum Schlafverhalten in der Nacht - 14 - vor dem Unfall. Die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er um 21:40 Uhr ins Bett gegangen und um 5:30 Uhr erwacht sei (UA 348), müssen als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Denn die Auswertung seines Mobiltelefons ergab, dass er in der Nacht vor dem Unfall um 22:48 Uhr noch eine Whatsapp-Nachricht las und am Morgen bereits ab 4:05 Uhr wieder rege alle paar Minuten Whatsapp-Nachrichten sendete (UA 54). Ein vergleichbares Aussageverhalten zeigt sich betreffend den Bierkonsum zum Mittagessen. Zunächst gab der Beschuldigte auf der Unfallstelle an, dass er ein Bier (0.5 l) getrunken habe (UA 27). Erst auf erneutes Nachfragen erwähnte er ein zweites (kleines) Bier (0.4 l und 0.25 l; UA 349). Als gewichtigstes Indiz für ein bewusstes Beschönigen der massgeblichen Umstände durch den Beschuldigten spricht aber schliesslich, dass er bei der Begutachtung – anders als bei der Anamnese- erhebung durch seinen Arzt («In monotonen Situationen sei es jedoch durchaus möglich, dass er einnicke.», UA 472) – von einer Einschlaf- neigung in monotonen Situationen bei der polizeilichen Einvernahme am 23. Mai 2019 und der gutachterlichen Anamneseerhebung nichts mehr wissen wollte («Waren Sie müde? Nein, es war kein Grund vorhanden gewesen[,] müde zu sein», UA 348 Ziff. 38; «Er [der Beschuldigte] habe sich auch nie tagsüber müde gefühlt oder schläfrig», UA 514). Das Obergericht hat daher keine Zweifel, dass beim Beschuldigten, wie im Gutachten dargelegt, vor dem Unfall Müdigkeitssyndrome vorhanden waren, denen er nicht die möglich und notwendige Aufmerksamkeit zukommen liess. Daran vermag nichts zu ändern, dass die schwere Schlafapnoe erst nach dem Unfall diagnostiziert wurde. Die aus dieser Krankheit bedingte erhöhte Tagesmüdigkeit konnte der Beschuldigte bei der gebotenen Sorgfalt nämlich gleichwohl erkennen. Es ist daher für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem Unfall am 23. Mai 2019 Müdigkeitssymptome ignorierte, obwohl er von seiner Einschlafneigung in monotonen Situationen wusste, in den beiden Nächten vor dem Unfall nur rund fünf bzw. vier Stunden geschlafen hatte, seit einigen Wochen ein neues müdigkeitsauslösendes Medikament einnahm (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.: Pregabalin, welches er ein paar Tage nach dem Unfall wieder absetzte) und ihm das mögliche Auftreten von Müdigkeit nach einem Mittagessen mit Alkoholkonsum bekannt war. Nach dem Massstab der Adäquanz hätte er somit auch die Gefahr eines Sekundenschlafs und die damit einhergehenden Unfallrisiken mit Schwerverletzten erkennen können und sollen. 4.2.3. Der Beschuldigte hätte bei kleinsten Anzeichen einer sich anbahnenden Fahrunfähigkeit seine Fahrt sofort unterbrechen müssen, was er nicht getan hat. Aus verkehrsmedizinischer Sicht ist es nach der gutachterlichen Einschätzung unwahrscheinlich, dass für den Beschuldigten die Zeit zwischen der ersten subjektiven Wahrnehmung der Schläfrigkeit/Müdigkeit und dem Eintreten des Sekundenschlafes so kurz gewesen sei - 15 - (vergleichbar mit einem plötzlichen, nicht vorhersehbaren Schwarz- werden), dass dieser keine Reaktionsmöglichkeit zur Verhinderung des Verkehrsunfalles gehabt habe. Denn auch beim Schlafapnoesyndrom werde davon ausgegangen, dass die Schläfrigkeit subjektiv wahr- genommen werde, bevor die Fahrfähigkeit am Steuer schwerwiegend beeinträchtigt sei. Durch das Schlafapnoesyndrom könne sich die Schläfrigkeit sehr rasch verstärken, sodass die Gegenmassnahmen schneller ergriffen werden sollten. Durch entsprechende Gegen- massnahmen könne man aber derartigen Unfallereignissen entgegenwirken (UA 520 f.). Der Beschuldigte hätte demnach die drohende Gefahr des Einnickens am Steuer rechtzeitig erkennen und die entsprechenden, zweckmässigen Massnahmen (Unterbruch oder Abbruch der Fahrt) rechtzeitig treffen können. Bei pflichtgemässem Beachten und ernst nehmen der Schläfrigkeitssymptome durch zweckmässiges Verhalten hätte die Kollision mit dem Privatkläger sowie dessen folgenschwere Verletzungen vermieden werden können. Im Übrigen kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit dem Fall SST.2021.124 vergleicht, da es sich entgegen seiner Behauptung eben genau nicht um dieselbe Ausgangslage handelt: Im Verfahren SST.2021.124 gab es keinerlei Anzeichen eines Sekundenschlafs mit Weckreaktion (zu kurze Autofahrt um Einzuschlafen; kein Erwachen trotz Überfahren von mehreren massiven Pollern, zwei Fussgängerinnen und eines Zauns; keine Reaktion wie Gegenlenken oder Abbremsen; erst von einem Baum gestoppt etc.). 4.3. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte in übermüdetem Zustand ein Fahrzeug führte, die auf- tretenden Symptome der Müdigkeit/Schläfrigkeit ignorierte resp. nicht geeignete Gegenmassnahmen ergriff und schliesslich in einen Sekundenschlaf geriet, weshalb er sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn lenkte. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kollision mit dem Privatkläger gekommen. Der Schutzzweck des Strassenverkehrsrechts liegt in der Vermeidung von Gefahren im Strassenverkehr, mithin bezwecken die erwähnten Bestimmungen, einen sicheren und unfallfreien Strassenverkehr zu gewährleisten. Somit war die Pflichtwidrigkeit für den Erfolgseintritt relevant. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. - 16 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. total Fr. 12'000.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III). Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung aus- einander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des ange- fochtenen Schuldspruches. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden 5.3. Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen richtigerweise als erheblich qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.4). Denn der Privatkläger ist trotz 15 Operationen nach wie vor teil- weise arbeitsunfähig und wird eine bleibende Mobilitätseinschränkung am linken Bein behalten (vgl. UA 405; GA 48 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). Sie berücksichtigte zugunsten des Beschuldigten, dass die Kollision nicht durch eine rücksichtslose Fahrweise, sondern durch ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer verursacht worden sei. Dennoch sei ihm vorzuwerfen, dass er nach den ersten Müdigkeitssymptomen nicht entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen habe. Gesamthaft geht die Vorinstanz zutreffend von einem mittleren Tatverschulden aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.5), zumal Art. 125 StGB hinsichtlich der einfachen und schweren fahrlässigen Körperverletzung den gleichen Straf- rahmen vorsieht. Bezüglich der Täterkomponente erwog das Bezirks- gericht, der getrübte automobilistische Leumund wirke sich leicht straf- erhöhend aus (vorinstanzliches Urteil E. III.1.6). Auch das ist nicht zu beanstanden. Daraus folgerte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der noch auszusprechenden Verbindungsbusse, es sei eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen auszusprechen. Bei einem mittelschweren Tatverschulden und straf- erhöhender Täterkomponente ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, die sich im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bewegt, mild, hat doch die dem Verschulden entsprechende Strafe mit der Abstufung des Unrechtsgehalts der Straftat übereinzustimmen, wie sie durch den gesetzlichen Strafrahmen vorgegeben ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2). Dass sich der Beschuldigte beim Privatkläger sowohl per Brief als - 17 - auch persönlich vor Obergericht entschuldigte (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 4 und S. 7), ist zwar zu seinen Gunsten zu berück- sichtigten, lässt aber gesamthaft nicht auf eine eigentliche Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe kann somit unter keinem Titel herabgesetzt werden. Gleiches gilt für die ausgefällte Busse von Fr. 3’000.00, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass das Einnicken am Steuer in der gerichtlichen Praxis in der Regel als grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wird (BGE 126 II 206 E. 1b). Es hat wegen des Ver- schlechterungsverbots dabei jedoch auch sein Bewenden. 5.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht (BGE 144 IV 198). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 100.00 fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Bescheinigung der SVA Aargau vom 3. Oktober 2023 sowie der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben, weshalb es bei dieser Tagessatzhöhe bleibt. Entsprechend dem festgesetzten Tagessatz beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, falls die Verbindungsbusse vom Beschuldigten schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 5.5. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von vier Jahren ist zudem angemessen. Denn nachdem sich der Beschuldigte rund zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall bereits einer - 18 - schweren Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat und im Jahr 2013 wegen Betrugs verurteilt wurde, bestehen doch gewisse Bedenken, dass er sich zukünftig an die geltenden Vorschriften halten wird. Zumal der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung angab, gewisse Einnahmen, die zur Verurteilung wegen Betrugs geführt hätten, in der Steuererklärung nach wie vor nicht zu deklarieren (GA 54, 55 Rückseite). 5.6. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 20. Juli 2017 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz nicht widerrufen. Stattdessen wurde er gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese Probezeit ist in casu abgelaufen. Es ist daher von einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit abzusehen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung. In Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juli 2017 obsiegt er marginal, indem eine Verwarnung und eine Verlängerung der Probezeit aufgrund Fristablauf nicht mehr angeordnet werden darf. Es handelt sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Damit wird der vorinstanzliche Entscheid nicht wesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Der Privatkläger hat für das obergerichtliche Verfahren keine Entschädigung geltend gemacht (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es sind denn auch aufgrund seiner Eingaben keine massgeblichen Aufwände ersichtlich. Er hat demnach seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). - 19 - 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung bedarf keiner Änderung, da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten und die Kosten für seinen frei gewählten Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren selbst (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.2. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'771.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. total Fr. 12'000.00, Probezeit 4 Jahre, - 20 - und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Juli 2017 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 80.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 sowie den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 2'154.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Privatkläger trägt seine zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 13'855.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'771.25 zu entrichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe - 21 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner