zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 11'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von gesamthaft Fr. 2'500.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Verbot betreffend jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit Minderjährigen auferlegt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: