che Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Reduktion der Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 auf Fr. 70.00 sowie Reduktion der Bussenhöhe von Fr. 2'700.00 auf Fr. 2'500.00) und es insbesondere beim Schuldspruch wegen harter Pornografie bleibt, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Seine Parteikosten betreffend das erstinstanzliche Verfahren hat er selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).