8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen für ihn insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.00 und die Verbindungs- und Übertretungsbusse auf Fr. 2'500.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).