Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Ausnahmebestimmung. Mithin ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuerlegen.