7.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes erfüllt. Nachdem die Bilddateien unter anderem Vaginal-, Anal- und Oralverkehr zwischen Kinder sehr jungen Alters und teilweise erwachsenen Männern sowie auch die Stimulation des Genitalbereiches durch die Kinder selbst und Drittpersonen zeigen, kann vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne des Gesetzes die Rede sein. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Ausnahmebestimmung.