7.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verbietet das Gericht unter anderem jemanden, der wegen Pornografie (sofern die Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten) gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art.