7. 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Der Beschuldigte beantragt für den Fall, dass er schuldig gesprochen wird, dass von einer Anordnung eines Berufs- und Tätigkeitsverbot abzusehen sei. Es liege ein leichter Fall und eine positive Legalprognose vor, weshalb ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig sei, ihn vor (weiteren) Sexualstraftaten abzuhalten (Berufungsbegründung S. 16 ff.).