6.7.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wäre ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. Nachdem aber die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen bereits erreicht worden ist (siehe Ziff. 6.7.1), hat es damit sein Bewenden. 6.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.00, entspricht Fr. 11'200.00, sowie zu einer Ver- bindungs- und Übertretungsbusse von gesamthaft Fr. 2'500.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.