Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist die im Rahmen der harten Pornografie ausgesprochene Verbindungsbusse nicht mit der für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgelegten Übertretungsbusse zu asperieren: So handelt es sich beim Tatbestand der harten Pornografie um ein mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen. Bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich hingegen um eine ausschliesslich mit Busse bedrohte Übertretung. Insofern ist eine Asperation aufgrund der ungleichen Strafarten (Geldstrafe und Busse bzw. Freiheitsstrafe und Busse) ausgeschlossen.