In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV) und es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge bzw. bei Amphetamin um eine im Gegensatz zu Cannabis nicht mehr weiche Droge handelt, wiegt auch das Verschulden entsprechend schwerer. Da der Beschuldigte aber eine vergleichsweise eher geringe Menge von Betäubungsmitteln in unregelmässigen Abständen konsumiert hat, ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Busse von Fr. 300.00 auszugehen.