Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben über ein Jahr lang in unregelmässigen Abständen insgesamt rund 10 Gramm Amphetamin sowie eine unbekannte Menge Cannabis und Kokaingemisch konsumiert. Er bewahrte zudem an seinem Wohnort 0.3 Gramm Amphetamin und 28.4 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum auf. In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m.