vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'200.00 festzusetzen. 6.7.1. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wäre, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00, grundsätzlich auf 32 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Nachdem die Vorinstanz aber die Ersatzfreiheitsstrafe sowohl für die Verbindungs- wie auch die Übertretungsbusse auf gesamthaft 27 Tage festgelegt hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei den 27 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sein Bewenden.