Gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2022 (act. 271) beträgt das Nettoeinkommen des Beschuldigten Fr. 3'445.20. Weitere Einkünfte sind nicht ersichtlich. Davon sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Weiter ist eine Reduktion um 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.). Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 70.00, womit die Geldstrafe gesamthaft Fr. 11'200.00 beträgt (160 Tagessätze à Fr. 70.00).