6.4.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall und damit als neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte zeigte sich während des laufenden Strafverfahrens stets kooperativ, indem er Pin- - 20 -