Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist und insbesondere die Vorinstanz die Geldstrafe auf 160 Tagessätze festgelegt hat und es dem Obergericht somit aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) verwehrt ist, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, bleibt es bei den von der Vorinstanz festgesetzten 160 Tagessätzen (zusammen mit einer Verbindungsbusse, vgl. unten Ziff. 6.7). Damit steht auch fest, dass eine Erhöhung der Strafe für die weiteren Delikte betreffend den Tatbestand der Pornografie ausgeschlossen ist.