Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Bildcollagen jeweils von einem noch leichten Verschulden und einer – für sich betrachtet – dafür angemessenen Einzelstrafe von je 80 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen. Dennoch wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die maximale Strafobergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten würde. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist und insbesondere die Vorinstanz die Geldstrafe auf 160 Tagessätze festgelegt hat und es dem Obergericht somit aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.