Mithin zeigen beide Bildcollagen sexuelle Praktiken mit Mädchen, womit es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer Darstellungen um jeweils schwere Formen von Pornografie handelt. Die Handlungsweisen des Beschuldigten (Herstellen bzw. Besitz) sind jedoch nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen und wiegen unter Verschuldensgesichtspunkten noch vergleichsweise leicht.