Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen. - 19 - 6.4.3. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte betreffend den Tatbestand der Pornografie (siehe Anklageschrift Ziff. I) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.