Es ist allgemein bekannt – mithin musste es auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein –, dass eine solche sexuelle Präferenz nicht gebilligt wird. Der Beschuldigte hätte sich psychologische Hilfe holen können, was er jedoch nicht tat. Weitere innere oder äussere Umstände, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).