Der Beschuldigte hat aus rein egoistischen Motiven zur sexuellen Erregung bzw. Befriedigung seiner Bedürfnisse gehandelt, dies ist jedoch tatbestandsimmanent und wirkt sich deshalb neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen: Aufgrund der aufgefundenen Bilddateien hat der Beschuldigte offensichtlich eine sexuelle Neigung zu Minderjährigen. Es ist allgemein bekannt – mithin musste es auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein –, dass eine solche sexuelle Präferenz nicht gebilligt wird.