Die Bildcollage hat sich in einer passwortgeschützten App auf dem Samsung Galaxy S10 des Beschuldigten befunden. Durch das Abspeichern sowie Belassen dieser Datei in der App hat er den Tatbestand der Pornografie durch Herstellung (Abspeichern) und Besitzen erfüllt. Seine Handlungsweise ist – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – aber nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tatbegehung – vor allem im Vergleich zur Herstellung eigenhändiger Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit Kindern – noch vergleichsweise leicht.