Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte ist entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 7.6) nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Am schwersten erscheint vorliegend aufgrund der Intensität der abgebildeten sexuellen Handlungen und dem kindlichen Alter der betroffenen Mädchen (deutlich unter dem Schutzalter stehend) die Bildcollage in act. 48 (oberes Bild). Die Collage zeigt sowohl ein Mädchen, welches mit nacktem Geschlechtsteil in sexuell - 18 -