6.4.2. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen, somit für den konkret schwersten Fall der Pornografie betreffend tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte ist entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 7.6) nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5).