6.4. 6.4.1. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte betreffend den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, kann es aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben, ob aufgrund des jeweiligen Verschuldens oder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit der Strafart auch eine Freiheitsstrafe infrage gekommen wäre. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt von Gesetzes wegen nur eine Busse infrage.