6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (für den Zeitraum vom 19. Mai 2019 bis 27. Mai 2020) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsund Übertretungsbusse von gesamthaft Fr. 2'700.00 verurteilt.